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Auch Synoden können irren

Sonntag, den 31. Dezember 2000 um 00:00 Uhr

Notwendige Antwort auf die Synodalbeschlüsse zu kirchlichen Segnungshandlungen für "gleichgeschlechtliche Partnerschaften" oder "Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften" im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland

(Erstveröffentlichung 2000, seitdem Ergänzungen)

Die Beschlüsse

Schon 1991 empfahl ein Ausschuß der Ev.-Luth. Kirche in Bayern die kirchliche Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Die Synode der Ev.-Luth. Kirche in Bayern erklärte 1993, daß eine "segnende Begleitung homophiler Menschen in ihrer Partnerschaft" möglich sei. 1994 erklärte der Theologische Ausschuß der Arnoldshainer Konferenz die Segnung von "Menschen, die in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben", für möglich. Im Frühjahr 1996 gab der Rat der EKD unter dem Titel „Mit Spannungen leben" eine "Orientierungshilfe" heraus. In diesem Text wurde unterschieden zwischen einer - vom Rat abgelehnten - Segnung der "homosexuellen Partnerschaft" und einer - vom Rat akzeptierten - Segnung von „homosexuell geprägten Menschen, die ... in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben". "Wegen der Gefahr von Mißverständnissen" könne eine Segnung allerdings nicht "im Rahmen eines Gottesdienstes", sondern nur „in der Seelsorge" befürwortet werden. Damit war für den Bereich der EKD grundsätzlich die Möglichkeit kirchlicher Segnungshandlungen für Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften eröffnet.

Folgende Synoden haben seitdem solche Segnungen ermöglicht:

 

  1. Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Febr. 1997), unter ausdrücklicher Berufung auf die EKD-Schrift "Mit Spannungen leben". Segnungshandlungen dürfen "in Ausnahmefällen" auch im Gottesdienst durchgeführt werden. Der Vizepräsident der EKD, Dr. Hermann Barth, begrüßt den Beschluß grundsätzlich, übt aber Kritik an der Ausnahmeregelung.
  2. Synode der Ev. Kirche im Rheinland (Jan. 2000) in Form einer sog. "gottesdienstlichen Begleitung", die unter der Verantwortung der Gemeindeleitung steht.
  3. Synode der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg (Nov. 2002)
  4. Synode der Ev. Kirche der Pfalz (Nov. 2002)
  5. Synode der Ev. Kirche in Hessen und Nassau (Dez. 2002), entsprechend einer Vorlage des "Leitenden Geistlichen Amtes".
  6. Synode der Ev.-Luth. in Oldenburg (Nov. 2003)
  7. Synode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig (Nov. 2003)

 

Theologische Zurückweisung

 

  1. Die Einsetzung "kirchlicher" Segnungshandlungen für Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, wird in den Synodalbeschlüssen mit folgenden Hauptargumenten begründet. Diese erweisen sich sämtlich als theologisch nicht tragfähig und müssen deswegen zurückgewiesen werden. Biblische Texte müßten "daraufhin befragt werden, welchem kulturellen, sozialen und religiösen Kontext sie sich verdanken und ob sie in einem anderen Kontext mit dem, ‚was Christus treibet’ (Luther) in Einklang zu bringen sind." (Hessen-Nassau)

    Zurückweisung:
    Evangelische Schriftauslegung geht davon aus, daß sich die Heilige Schrift selbst auslegt. Nicht der Ausleger hat die Texte mit Christus "in Einklang zu bringen", sondern die Bibel selbst zeigt den Christusbezug ihrer Texte, indem sie Sünde aufdeckt und das Heil in Christus bezeugt. Solange der Ausleger sich zur letzten Auslegungsinstanz erhebt, sind der Willkür Tor und Tür geöffnet. Das apostolische Evangelium als von Jesus Christus selbst autorisierte Verkündigung ist eindeutig sowohl in der Ablehnung homosexueller Praxis als auch in der Heilszusage für Menschen, die aus sexueller Verirrung zu Gott umkehren.

  2. In den biblischen Texten werde "homosexuelles Verhalten ausschließlich als Element des religiös Fremden und Bedrohlichen gesehen, nicht aber als Lebensform von Menschen, die sich bewußt zum christlichen Glauben bekennen und ihr Leben unter den Zuspruch und Anspruch des Evangeliums stellen wollen." (Hessen-Nassau)

    Zurückweisung:
    Homosexuelle Praxis und Prostitution galten in den ersten christlichen Gemeinden im scharfen Gegensatz zur damaligen Umwelt als Unzucht und als Sünde, die vom Heil Gottes ausschließt und die es abzulegen gilt. Paulus erkennt in den sexuellen Perversionen ein Straf- und Gerichtshandeln Gottes am Menschen (Röm. 1,18-32), und er fordert die Christen auf, mit ihrem Leib Gott die Ehre zu geben (1. Kor. 6,20). Wer sein Leben "unter den Zuspruch und Anspruch des Evangeliums" stellen will, kann demnach nicht an Unzucht festhalten. "Kirchliche" Verlautbarungen, die eine Vereinbarkeit von christlichem Glauben und Unzucht behaupten, sind theologisch unhaltbar und seelsorgerlich verantwortungslos. Sie versperren den Weg zur Umkehr.
  3. "Ehe und Familie" blieben "das Leitbild der Kirche für verantwortlich gelebte menschliche Paarbeziehungen". (Nordelbien)

    Zurückweisung:
    Entgegen dieser Behauptung muß festgestellt werden: Ehe und Familie werden durch kirchliche Segnungshandlungen an Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen leben, in ihrer Leitbildfunktion außer Kraft gesetzt. Solche Segnungen sind ein "kirchlicher" Legitimationsakt, zu dem die evangelischen Kirchen kraft ihrer Verfassung, die sie auf Bibel und Bekenntnis gründet, nicht befugt sind. Entsprechende Beschlüsse sind ungültig, selbst wenn sie mit absoluter Mehrheit gefaßt werden. Die Heilige Schrift und die kirchlichen Bekenntnisse legitimieren ausschließlich die Ehe von Mann und Frau als "gelebte menschliche Paarbeziehung".
  4. Die Segnungen sollten nur denjenigen erteilt werden, die "in Lebensgemeinschaften ethisch verantwortlich leben". (Nordelbien)

    Zurückweisung:
    "Ethisch verantwortlich leben" kann der Christ nur, wenn er sein Leben am Doppelgebot der Liebe ausrichtet. Die Liebe zu Gott läßt ihn das Wort Gottes ernst nehmen, und die Liebe zum Nächsten drängt ihn, diesem gemäß Jesu Vorbild zu dienen. Homosexuelle Praxis mißachtet dagegen das biblische Doppelgebot der Liebe, weil sie die apostolische Warnung vor der Unzucht nicht ernst nimmt und dem jeweiligen Partner nicht hilft, sie ernst zu nehmen.
  5. Die Segnungshandlungen könnten auch im Rahmen einer sog. "gottesdienstlichen Begleitung" vollzogen werden. (Rheinland)

    Zurückweisung:
    Wenn die christliche Gemeinde Gott dienen will, muß sie zunächst dafür bereit sein, daß Jesus Christus ihr dient mit seinem Wort und Sakrament. Der wichtigste Dienst Jesu an seiner Gemeinde ist und bleibt die Aufdeckung der Schuld sowie ihre Vergebung und Überwindung. Ein Verhalten, das im Neuen Testament Unzucht genannt wird, kann deswegen gottesdienstlich nur so "begleitet" werden, daß es als Sünde benannt, bekannt und vergeben wird und keinesfalls dadurch, daß es durch Segnungshandlungen "kirchlich" legitimiert wird. Andernfalls tritt an die Stelle der Rechtfertigung des Sünders die Rechtfertigung der Sünde.
  6. Segnungshandlungen sollten nur möglich sein bei "grundsätzlicher Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die seelsorgliche (!) Verantwortung dafür zu übernehmen." (Rheinland)

    Zurückweisung:
    Kirchliche Amtsträger sind aufgrund ihrer Ordination auf die Heilige Schrift und die kirchlichen Bekenntnisse nicht frei, Handlungen vorzunehmen, die dem Dienst Jesu Christi an seiner Gemeinde widersprechen. Wenn kirchliche Leitungsgremien solche Handlungen in ihr Ermessen stellen, verführen sie sie zum Bruch ihres Ordinationsgelübdes.

 

Juristische Einwände


Das evangelische Kirchenrecht wird allein durch die Weisungen, die sich aus der Heiligen Schrift und den reformatorischen Bekenntnissen ableiten, bestimmt und begrenzt. Die Verfassungen der evangelischen Landeskirchen in Deutschland haben das jeweils für sie geltende (lutherische, reformierte oder unierte) Bekenntnis in Präambeln vorangesetzt. Stellvertretend für sie sei aus der "Theologischen Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Deutschen Evangelischen Kirche" (Barmer Erklärung) von 1934 zitiert: "Die unantastbare Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation ans Licht getreten ist. Hierdurch werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt". Die Ereignisse des Kirchenkampfs in der Zeit des Nationalsozialismus haben die rechtstheologische Erkenntnis geschärft, daß das evangelische Kirchenrecht nicht an zeitgeschichtlichen Strömungen oder praktischen Zweckmäßigkeiten ausgerichtet werden kann.

Daraus ergibt sich folgende kirchenrechtliche Beurteilung der Synodalbeschlüsse zur kirchlichen Segnung von Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben: "Die Vorgegebenheit des menschlichen Lebens als ein zweigeschlechtliches (‚Er schuf sie als Mann und Frau’) definiert die Ehe als eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau und schließt es aus, andere Lebensgemeinschaften als Ehen zu bezeichnen oder zu verstehen" (H. M. Müller, Theologische Bemerkungen zum christlichen Eheverständnis, in: ZevK 2000, S. 540). Dieses christliche Ethos schlägt sich in Bekenntnis und Lehre der Kirche nieder und muß durch die Verkündigung des Wortes Gottes immer wieder ins Bewußtsein gerufen werden.

Beschlüsse und Ordnungen, die eine Segnung von Menschen in homosexuellen Partnerschaften zulassen, widersprechen der kirchlichen Lehre. Kirchlichen Synoden sind grundsätzlich Beschlüsse verwehrt, die Bekenntnis und Lehre der Kirche beschädigen oder gar verändern. Es ist erschreckend, daß in zunehmendem Maße synodale Mehrheiten sich selber Lehrautorität beilegen, die ihnen nach evang. Kirchenverständnis und evang. Kirchenrecht nicht zukommt. Die kirchliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften und entsprechende Segnungshandlungen berühren unmittelbar die kirchliche Lehre. Diese kann aber durch Synodenbeschlüsse nicht geändert werden. Dies wäre nur möglich durch ein Verfahren zur Herstellung eines "magnus consensus" (einer großen Übereinstimmung), bei dem allerdings die Gefahr einer Kirchenspaltung nicht ausgeschlossen werden kann, wie die Reformation erwiesen hat. Viele kirchenrechtliche Abhandlungen bestätigen die Unhaltbarkeit von Segnungshandlungen an Menschen in homosexuellen Partnerschaften. Anderslautende Synodalbeschlüsse können wegen ihres Verstoßes gegen Bekenntnis und Lehre der Kirche keine unmittelbar geltende Wirksamkeit entfalten.

Konsequenzen für die Gemeinde


Wir stellen fest: Die Synodalbeschlüsse zur kirchlichen Segnung von Menschen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen stellen Glaube und Bekenntnisbindung der jeweiligen Landeskirchen in Frage und tragen zur weiteren Zerstörung der Kirche bei. Der durch die kirchlichen Bekenntnisse an der Heiligen Schrift ausgerichtete Glaube an den Dreieinigen Gott wird durch diese Beschlüsse in dreifacher Hinsicht preisgegeben:

Der Glaube an Gott den Schöpfer, der nach dem biblischen Zeugnis Mann und Frau in der Ehe einander zuordnet und ihre Fruchtbarkeit segnet (Matth. 19,4f.), wird preisgegeben durch „kirchliche" Ordnungen, die Gottes Segen Menschen zusprechen, die gleichgeschlechtliche und damit schöpfungswidrige Sexualität praktizieren. Der Glaube an Gott den Erlöser, der nach dem biblischen Zeugnis alle Menschen aus Sünde und Gericht erlöst, die zu Jesus Christus umkehren (Ag. 16,31), wird preisgegeben durch „kirchliche" Handlungen, die ein nach dem Urteil der Bibel sündhaftes und unter Gottes Gericht stehendes Verhalten legitimieren. Der Glaube an Gott den Erneuerer und Vollender, der nach dem biblischen Zeugnis seine Gemeinde durch Jesus Christus und durch den Heiligen Geist reinigt und heiligt (1. Kor. 6,9-11), wird preisgegeben durch eine „kirchliche" Lehre, die entgegen seelsorgerlicher und therapeutischer Erfahrung eine Veränderbarkeit homophiler Orientierung in Frage stellt.

Mit dieser dreifachen Preisgabe des an der Heiligen Schrift ausgerichteten Glaubens wird auch die Bindung der jeweiligen Landeskirchen an ihre Bekenntnisse in Frage gestellt, denn diese verpflichten sie auf die Heilige Schrift als letzte Norm für Glaube und Leben der Kirche. Wir schlagen vor: Weil schrift- und bekenntniswidrige Synodalbeschlüsse die reformatorische Lehrgrundlage der evang. Kirchen nicht außer Kraft setzen können, sollten sich die Gemeindeglieder und Gemeindeleitungen in der damit entstandenen Bekenntnisnotlage desto entschiedener zu ihr bekennen und folgende Schritte erwägen:

Protest der Gemeindeleitung gegenüber der jeweiligen Synode und Kirchenleitung durch eine verbindliche Erklärung und gegebenenfalls durch eine Gemeindeordnung, daß solche Segnungshandlungen in der Gemeinde nicht durchgeführt werden. Aufbau seelsorgerlicher Angebote für homophil orientierte Menschen.

Gehorsamsverweigerung gegenüber kirchlichen Amtsträgern, insoweit sie die genannten Beschlüsse vertreten und praktizieren, weil solche Amtsträger in dieser Hinsicht nicht mehr als ordentliche Diener des Wortes Gottes anerkannt werden können (Joh. 10,1-10).

Beratung mit gleichgesinnten Gemeinden, Einberufung von Bekenntnisversammlungen und gegebenenfalls Zusammenschluß zu Bekenntnissynoden auf landeskirchlicher und EKD-Ebene. Die in diesem Faltblatt angegebenen Kontaktstellen sind bereit, dabei Hilfestellung zu leisten. Unter www.gemeindehilfsbund.de (Link „Aktuelles") ist eine Liste mit bundesweit mittlerweile weit über 100 Kirchengemeinden veröffentlicht, welche die Synodalbeschlüsse ablehnen. Die übrigen Kontaktstellen geben Auskunft über die regionale Situation.

Literaturempfehlungen

 

  • Die Wahrheit festhalten in Liebe. Theologische Erklärung der Pfarrer-Gebetsbruderschaft zum Verhältnis von Bibel, Kirche und Homosexualität. 1995
  • Segnung homosexueller Paare? Dokumentation der Kirchlichen Sammlung um Bibel und Bekenntnis in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 1996Prof. Dr. Manfred Seitz, Segnet Gott alles? In: idea-Spektrum 8/1997
  • Prof. Dr. Dr. Rainer Mayer, Befreiung und Heilung. Exegetische Grundlagen zur Diskussion über die Segnung homosexueller Beziehungen. In: idea-Dokumentation 14/1998
  • Prof. Dr. Ulrich Eibach, Ethische Dilemmata der Segnung homosexueller Partnerschaften. In: idea-Dokumentation 14/1998
  • Ders., Kirchlicher Segen für gleichgeschlechtliche Paare? In: idea-Dokumentation 11/1999
  • Homosexualität und christliche Gemeinde. Eine seelsorgerliche Orientierung. Hrsg.: Pilgermission St. Chrischona 1999
  • Rheinische Kirche gegen Gottes Wort. Hinweise und Überlegungen der „Gruppen der Bonner Erklärung" in der Evang. Kirche im Rheinland. Bonn 2000
  • Dr. Christl R. Vonholdt, Stellungnahme zum Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes der Evang. Kirche in Hessen und Nassau, eine gottesdienstliche Begleitung homosexuell lebender Paare in unserer Kirche anzubieten. Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, Reichelsheim 2001
  • Prof. Dr. Joachim Ringleben, Prof. Dr. Dorothea Wendebourg, Entwurf einer Stellungnahme zum Lebenspartnerschaftsgesetz für den Sonderausschuß der VELKD. Göttingen 2001
  • Mißverstandene Liebe, innere Widersprüche, ethische Verantwortungslosigkeit. Eine nötige Orientierung zur sog. „Orientierungshilfe" des Rates der EKD zum Thema „Homosexualität und Kirche". Faltblatt Gemeindehilfsbund u.a., Walsrode 4. Aufl. 2001
  • Dr. Heinzpeter Hempelmann, Liebt Gott Schwule und Lesben? Haan/Bad Liebenzell 2001
  • Prof. Dr. Reinhard Slenczka, Völlige Desorientierung? In: Neues und Altes, Bd. 3 (Dogmatische Gutachten und aktuelle Stellungnahmen), Neuendettelsau 2002, S. 219-221

 

Verfasser/Unterzeichner

 

  • Professor Dr. Friedrich Beißer, Mainz (U)
  • Professor Dr. Peter Beyerhaus, Gomaringen (U)
  • Pfarrer Dr. theol. Helmut Burkhardt, Grenzach-Wyhlen (U)
  • Pastor Dr. theol. Joachim Cochlovius, Walsrode (Vf.)
  • Confessio-Arbeitsgemeinschaft Württemberg e. V. (U)
  • Pfarrer Hansfrieder Hellenschmidt, Filderstadt-Sielmingen (U)
  • Direktor Dr. Heinzpeter Hempelmann, Bad Liebenzell (U)
  • Pfarrer Eberhard Hoppe, Eschenburg-Eibelshausen (Vf.)
  • Pfarrer Dr. theol. Friedrich-Wilhelm Künneth, München (U)
  • Pfarrer Dr. theol. Helgo Lindner, Dautphetal
  • Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Christhard Mahrenholz, Hilchenbach (Vf.)
  • Pastor Jens Motschmann, Bremen (U)
  • Pfarrer Dr. theol. Werner Neuer, Schallbach (U)
  • Pastor Ulrich Rüß, Hamburg (U)
  • Kirchenrat Dr. theol. Rolf Sauerzapf, Kassel (U)
  • Pfarrer Dr. theol. Wolfhart Schlichting, Augsburg (U)
  • Pfarrer Wolfgang Sickinger, Mülheim an der Ruhr (U)
  • Pfarrer Reiner Vogels, Essen (U)

 

Kontakte

Gemeindehilfsbund Gemeinnütziger Verein
Vorsitzender: Pastor Dr. Joachim Cochlovius
Geschäftsstelle: Lerchenweg 3, 29664 Walsrode, Tel.: 05161/911330; Fax: 05161/911332
Email: gemeindehilfsbund(at)t-online.de
Internet: www.gemeindehilfsbund.de
Bankverbindung: Kto.: 505 1909 Kreissparkasse Walsrode (BLZ 251 523 75)

Evangelischer Gemeinschaftsverband Herborn e.V.
Verbandspfarrer Eberhard Hoppe
Geschäftsstelle: Kaiserstr. 28, 35745 Herborn, Tel.: 02772/92840; Fax: 02772/9284119
Email: egv-herborn(at)t-online.de
Bankverbindung: Kto.: 19500 Volksbank Herborn-Eschenburg (BLZ 516 915 00)

Kirchliche Sammlung um Bibel und Bekenntnis in Bayern e.V. (KSBB)
Vorsitzender: Pfarrer Dr. Friedrich-Wilhelm Künneth
Hauptbüro: Mathunistr. 23, 80686 München, Tel./Fax: 089/69758872
Email:  webmaster(at)ksbb-bayern.de
Internet: www.ksbb-bayern.de
Bankverbindung: Kto.: 310 1053 Acredobank Nürnberg (BLZ 760 605 61)

Arbeitskreis Bekennender Christen in Bayern (ABC)
Vorsitzender des ABC-Rates: Rektor Martin Pflaumer
Eichenstr. 15, 91224 Pommelsbrunn, Tel./Fax: 09154/1311
Email: martpflaumer(at)aol.com
Internet: www.ABC-Bayern.de
Bankverbindung: Kto.: 760 704 080 Sparkasse Neuendettelsau (BLZ 765 500 00)

Kirchliche Sammlung um Bibel und Bekenntnis in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche e.V.
Vorsitzender: Pastor Ulrich Rüß
Geschäftsstelle: Ludolfstr. 64, 20249 Hamburg, Tel.: 040/478703; Fax: 040/46856462
Email:  UlrichRuess(at)aol.com
Bankverbindung: Kto.: 112 500 Ev. Darlehnsgenossenschaft e.G. Kiel (BLZ 210 602 37)

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